Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Neues aus Berlin

Soziale Sicherung

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Kinder profitieren von der Neuberechnung besonders: Für die meisten steigen die Sätze um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die 6- bis 13-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) – ihre Leistungen müssten aufgrund der Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung in das SGB XII aufgenommen.

Die neuen Regelsätze sollen ab 1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch zustimmen.

Das Statistische Bundesamt hat die neuen Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt. Tatsächlich werden sie höher ausfallen, da noch die Ergebnisse der
Preis- und Lohnentwicklung in die Berechnung einfließen. Diese liegen voraussichtlich Ende August vor.

Diese Regelsätze hat das Kabinett beschlossen

Veränderung gegenüber 2020 in Klammern

Alleinstehende / Alleinerziehende
439 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 1

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
395 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 2

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
351 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 3

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
367 Euro (+ 39 Euro)
Regelbedarfsstufe 4

Kinder von 6 bis 13 Jahren
308 Euro (+ 0 Euro)
Regelbedarfsstufe 5

Kinder von 0 bis 5 Jahren
278 Euro (+ 28 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr als bisher.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. DieEVSbildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

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