Satzung

Satzung des Benachteiligt e.V.

(Verein gegen Benachteiligung)

in der am 30.04.2021 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Benachteiligt“ und ab dem Zeitpunkt der Eintragung den Zusatz, e.V.“ 

Er hat seinen Sitz in 87700 Memmingen und kann deutschlandweit tätig werden.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen VR 201026 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung

von Personen im Sinne von § 53 Abgabenordnung die auf Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Gesellschaft benachteiligter Menschen hinwirken um Missstände zu mindern und/oder diese in Zukunft verhindern.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

Die Beschaffung von Mitteln und Spenden, Gewinnung von Fördermitgliedern sowie durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.

Dies bezieht sich unter anderem auf:

  1. die Durchführung von Informations-/Beratungsgesprächen
  2. das Ansprechen von Missständen
  3. die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Städten und Kommunen
  4. die Unterstützung von Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten
  5. die Zusammenarbeit mit verschiedensten Beratungsstellen
  6. die Förderung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen

Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und anderen Organisationen, die den Zielen des Vereins dienlich und förderlich sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Satzungszwecke Dritter bedienen und sich an Gesellschaften und Einrichtungen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen, beteiligen.

§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt

Aktive Mitgliedschaft / Fördermitglied (Passive Mitgliedschaft)

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Das Mitglied erhält  ggf. eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft – Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ist die Austrittserklärung bis zum 30.September  des laufenden Kalenderjahres nicht erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft für ein weiteres Kalenderjahr erhalten. Der Vorstand kann davon Ausnahmen zulassen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Beschluss zur Ausschließung wird dem Mitglied per Einschreiben an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse zugestellt.

Gründe für einen Ausschluss sind:

  1. ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins.
  2. das Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages – trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung.

 

§ 6 Mitgliederbeitrag

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ehrenamtlich im aktuellen Vereinsgeschehen aktiv beteiligen von der Beitragszahlung befreien. Über die Befreiung ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entscheiden.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts anteilig (12/12) sofort, danach jeweils mit Ablauf des 15. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen sind vom Mitglied zu erstatten.

§ 7 Auflösung / Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Diese (Mitgliederversammlung) ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Stichtag für die Feststellung ist der Mitgliederstand zum Stichtag der Einberufung der Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den -Kinderhospiz im Allgäu e.V.- mit Sitz in Memmingen | Postanschrift: Sedanstr. 58, 87700 Memmingen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Memmingen VR1444

der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstands kann eine Geschäftsführung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit hinzu gezogen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens jährlich einmal stattfindet, beschließt u.a. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des Vorstands und über Satzungsänderungen.

Der Vorstand hat im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen über welche die Mitgliederversammlung beschließt.

Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch per E-Mail geladen werden.

Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Diese Anträge müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand hat über diese Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung zu berichten. Er kann über die Zulassung eines Antrages zur Tagesordnung von der Mitgliederversammlung abstimmen lassen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Stichtag für den Mitgliederstand ist der Tag der Vorlage des Antrags beim Vorstand.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der  anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Der Zweck des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in, dem/der Schriftführer*in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/er Stellvertreter*in.

Sowohl der Vorsitzende wie auch sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird gem. § 27 BGB durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl in das Vorstandamt ist möglich. Er ergänzt sich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Zuwahl durch den restlichen Vorstand bis zur Neuwahl.

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle errichten und weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen und entlassen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, ihn entsprechend bevollmächtigen und auch wieder entlassen.

Das Amt des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

In den Vorstand können Personen gewählt werden, die beim Verein angestellt sind.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsgeschäfte, wie sie sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergibt. Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung erstellen, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem oder mehreren Geschäftsführer*innen übertragen, der/die insoweit als besondere(r) Vertreter*in nach § 30 BGB den Verein vertreten kann/können. Der Vorstand beschließt für den/die Vertreter*in nach § 30 BGB eine Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes widerrufen, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt (§ 27 BGB).

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

Die vom Vorstand aufgestellte Geschäftsordnung beschreibt den finanziellen und organisatorischen Rahmen, in dem sich die Ziele/Zwecke des Vereins effektiv erreichen lassen. Die Geschäftsordnung beschreibt lediglich den Rahmen und engt die Tätigkeiten nicht ein, die sich aus den satzungsmäßigen Zielen/Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung begründen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit (d.h. mindestens die Hälfte) seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstands ist geheim abzustimmen.

§ 12 Beirat

Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat errichtet und aufgelöst werden.

Er unterstützt die Tätigkeit des Vereines nach innen und nach außen und soll höchstens 20 Mitglieder umfassen, die alle nicht dem Vorstand angehören. und sich nicht durch Dritte vertreten lassen können.

Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlichen relevanten Gruppen und Institutionen in Deutschland ein. Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig einmal jährlich oder  bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden kann.

§ 13 Niederschrift

Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmergebnis zu benennen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem der beiden Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Über Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle zu verlangen. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle des Vereins verwahrt. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand anzubringen. Der Vorstand hat in der darauf folgenden Mitgliederversammlung diese Einwendungen vorzulegen und darüber abstimmen zu lassen.

§ 14 Schlussbestimmung

Falls das Registergericht oder die Finanzbehörden Änderungen dieser Satzung verlangen sollten, wird der Vorstand ermächtigt diese Änderungen zu beschließen.

Diese Satzungsänderung wurde am 30-04-2021 in der Vorstandssitzung beschlossen.

Die Idee der schnellen unbürokratischen Hilfe …

Wir unterstützen soziale, nicht von staatlichen Stellen oder großen Hilfsorganisationen geförderte Projekte, bei denen sich Menschen aktiv für andere einsetzen, durch gezielte Hilfe deren Not zu lindern oder zu beseitigen.